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Damit dieser Untermietvertrag auch gültig ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
In vielen Mietverträgen gibt es die Klausel des generellen Verbotes der Untervermietung. Der Vermieter kann sich jedoch nur darauf berufen, wenn für die Nichtzulassung einer Untervermietung wichtige Gründe vorliegen, wie z. B.
• Es ist von vornherein klar, dass der neue Untermieter den Hausfrieden, z. B. durch sein Verhalten, stören wird.
• Es wird mit dem Untermieter ein viel zu hoher Mietzins vereinbart, der evtl. sogar über der Höhe des Hauptmietzinses liegt.
• Durch die Einquartierung noch eines Mieters, also des Untermieters, kommt es zu einer Überbelegung der Wohnung.
• Der Untermieter wird zum Hauptmieter, weil der eigentliche Mieter die Wohnung nie nutzt und dies auch nicht in Erwägung zieht.
Im letzten Fall hätte der Eigentümer, also Vermieter, sogar das Recht, den Hauptmietvertrag aufzukündigen bzw. gegen die Untervermietung zu klagen. Ansonsten hat er keinerlei Handhabe gegen eine Untervermietung.
Untermieter = Hauptmieter
In dem besonderen Fall, in welchem der eigentliche Mieter die Wohnung überhaupt nicht nutzt, sondern diese nur angemietet hat, um sie gewinnbringend weiterzuvermieten, handelt es sich um eine sogenannte Scheinuntervermietung. Hier könnte der Untermieter beim Vermieter sogar den Antrag stellen, als Hauptmieter anerkannt zu werden. Dann muss der ursprüngliche Hauptmieter zum Erhalt seiner Mieterstellung beweisen, dass es sich bei dem Untermietverhältnis mit dem Dritten nicht um eine Scheinuntervermietung handelt.
Kündigung Untermietvertrag
Hinsichtlich der Rechte eines Untermieters bei einer Kündigung gelten die gleichen Regeln wie beim Hauptmieter. Jedes Untermietverhältnis endet also auch automatisch mit Ablauf des Hauptmietverhältnisses. Der Hauptmieter hat jedoch die Pflicht, den Untermieter über eine eventuelle Kündigung des Vermieters zu informieren. Sollte der Hauptmieter seinen Mietvertrag kündigen, der Untermietvertrag aber noch gelten bzw. auf einen viel längeren Zeitraum abgeschlossen sein, macht sich der Hauptmieter dem Untermieter gegenüber schadenersatzpflichtig, da mit der Kündigung die Fortsetzung des Untermietvertrages verhindert wird.
Rechte und Pflichten des Untermieters
Fraglich ist, ob die Rechte und Pflichten aus dem Hauptmietverhältnis auch für Untermieter gelten. Dies wären z. B. Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an der Wohnung und die Kontrolle der Abrechnungen hinsichtlich der Betriebskosten. Diesbezüglich müssen sich die Untermieter individuell mit dem Hauptmieter einigen.
Sollte man sich für die Formulierungen eines solchen Vertrages interessieren, gibt es einen Mietvertrag bei Formblitz zum Download.
Vertrags-Tipp: Hauptmieter und Untermieter
Studenten, Lehrlinge oder Pendler wohnen oft zur Untermiete, da sie nur eine begrenzte Zeit in der jeweiligen Stadt leben. Somit kommt der dafür notwendige Mietvertrag nicht mit dem Eigentümer der Wohnung zustande, sondern mit dem Hauptmieter.
