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Küchen in der Mietwohnung: Rechte, Pflichten und Tipps für Mieter und Vermieter

Sie ist das Herz jeder Wohnung: Die Küche. Hier spielt sich ein Großteil des Lebens ab. Beim Kochen mit Freunden oder der Familie wird sich ausgetauscht, gelacht und natürlich zusammen gekocht. 

© unsplash.com, chuttersnap
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Nicht umsonst ist die Küche für ein Drittel aller Deutschen der Lieblingsraum. Zieht man in eine Mietwohnung ein, ist es jedoch häufig so, dass man sich erst einmal neu ausstatten muss. Denn es ist für Vermieter keine Pflicht eine möblierte Küche anzubieten. Dabei gilt es doch Einiges zu beachten. Insbesondere dann, wenn eine voll ausgestattete Küche gestellt wird, haben sowohl Mieter als auch Vermieter Rechte und Pflichten, was den Umgang mit der Ausstattung angeht.

Was tun, wenn keine Küchengeräte vorhanden sind?


Vermieter müssen, wenn sie eine Küche in ihrer Wohnungsanzeige anbieten, nur gewährleisten, dass entsprechende Anschlüsse in dem Raum vorhanden sind. Die Ausnahme bildet Berlin. Hier müssen ein Ausguss und eine Kochgelegenheit vorhanden sein. Grund hierfür ist das Berliner Wohnungsaufsichtsgesetz. Das kann allerdings auch einfach nur ein Campingkocher sein. Man sollte also nicht zu viel erwarten.

Will man eine Küche in einen Raum einbauen, sollte man sich auf jeden Fall vorher mit seinem Vermieter absprechen, vor allem dann, wenn es dabei noch um bauliche Veränderungen geht. Eine Erlaubnis sollte in jedem Fall schriftlich erfolgen. In vielen Fällen sind Vermieter auch bereit, die Küche zu finanzieren oder sie dem Mieter beim Auszug abzukaufen. Gerade in einer Mietwohnung sollte man auf eine hochwertige Ausstattung achten, da sie unter Umständen wieder abgebaut und transportiert werden muss oder weitere Generationen von Mietern überstehen soll.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang noch das Thema „Eigenbedarf“. Gerade bei einer Küche, die neu angeschafft und möglicherweise noch nach Maß eingepasst wurde, sollte man sich vorher absichern, dass keine plötzliche Kündigung wegen Eigenbedarfs droht. Eine ausdrückliche Zusicherung sollte man sich schriftlich vom Vermieter aushändigen lassen.

Eingebaute Küche verkaufen


Hat man eine eigene Küche in die neue Wohnung eingebaut, hat man beim Auszug die Wahl, ob man die Küche ausbaut und mitnimmt oder sie stehenlässt. In der Regel wird sie dann an den Vermieter oder den Nachmieter verkauft. Egal, an wen die Küche letzten Endes geht, man muss auch hier ein paar Dinge beachten: In jedem Fall sollte man einen schriftlichen Kaufvertrag aufsetzen und die Haftung explizit ausschließen.

Darin enthalten sein sollten der Preis der Küche, eine Liste der Geräte und eine Auflistung etwaiger Mängel. Insbesondere die Höhe der Ablösesumme der Küche und anderer Möbel sind gesetzlich geregelt. Die Summe darf den sogenannten Zeitwert plus 50 Prozent des Neuwerts nicht übersteigen. Falls man zu viel für die Ablöse der Küche verlangt, kann der Nachmieter noch nachträglich das das zu viel gezahlte Geld zurückverlangen.

Was tun, wenn eine Küche vorhanden ist?


Im Idealfall findet man als Mieter eine voll ausgestattete Küche in der Wohnung vor, die vom Vermieter gestellt wird. Der Vorteil dabei ist, dass man beim Umzug weniger zu tun hat und sich im Zweifel hunderte oder sogar Tausende Euro für eine neue Küche sparen kann.

Dabei gilt im Normalfall, dass eine angemessene Miete für die Küche gezahlt werden muss. Ähnlich wie bei der Ablösesumme beim Verkauf, darf die Höhe der Miete ebenfalls nicht willkürlich gewählt sein. Der monatliche Abschlag setzt sich aus dem Neupreis, geteilt durch die Dauer der Nutzung zusammen. Darauf werden dann noch Kapitalzinsen gerechnet.

Diese Summe wird auf die Wohnungsmiete addiert, unabhängig von rechtlichen Obergrenzen, wie der Mietpreisbremse. Handelt es sich beispielsweise um eine neue Designerküche, wird wohl ein höherer Abschlag auf den Mieter zukommen, als bei Geräten, die schon seit Jahren im Dienst sind.

Bei Schäden - Wer ist für was verantwortlich?


Wenn der Vermieter eine Küche zusammen mit seiner Wohnung mitvermietet, hat er zunächst erst einmal die Pflicht für Reparaturen aufzukommen. Ein Beispiel: ist der Herd in der Küche defekt, muss der Vermieter für ein vergleichbares Gerät aufkommen und es auch einbauen, bzw. einbauen lassen. Vor allem dann, wenn die Küchengeräte schon etwas in die Jahre gekommen sind, ist ein hoher Aufwand schon vorprogrammiert.

Die Ausnahmen können kleinere Reparaturen bilden. Hat der Vermieter eine entsprechende Klausel im Mietvertrag festgehalten, müssen kleinere Schäden durch den Mieter selbst beseitigt werden. Alternativ kann der Vermieter entsprechende Firmen beauftragen und die Kosten von bis rund 120 Euro auf den Mieter abwälzen.

Stellt ein Vermieter eine voll ausgestattete Küche unentgeltlich zur Verfügung, hat der Mieter keinerlei Anspruch auf Reparaturleistungen.

Küche durch eigene Küche ersetzen


Dann gibt es noch den Fall, dass zwar eine ausgestattete Küche vorhanden ist, die jedoch nicht dem Geschmack des Mieters entspricht und er lieber seine eigenen Geräte einbauen möchte. Das ist in den meisten Fällen auch kein Problem, wenn es mit dem Vermieter abgesprochen ist. Die vorhandene Küche, kann dann an einem sicheren Ort, wie etwa im trockenen Keller, abgestellt werden und anschließend getauscht werden. Allerdings muss die alte Küche beim Auszug wieder an ihrem richtigen Platz stehen. Kommt es zu Beschädigungen, muss der Mieter dafür haften.

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